Der Haushaltsentwurf zur Finanzierung des zweiten Gebührenkreises für Flugsicherungsdienste wurde diese Woche dem Bundestag vorgelegt. Für das Jahr 2025 stehen somit voraussichtlich 30 Mio. Euro zur Verfügung. Auf den ersten Blick eine positive Nachricht. Leider wurden die vorhandenen Gelder in Q1 und Q2 diesen Jahres schon ausgeschüttet und decken bei weitem nicht den derzeit angesetzten Mittelbedarf. Somit werden Flugsicherungsprovider für die verbleibenden Quartale möglicherweise ohne staatliche Unterstützung auskommen müssen.
Und wie geht es weiter? Ein Blick auf den derzeit gültigen Koalitionsvertrag macht Hoffnung, auch wenn die Maßnahmen alle unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit stehen.
Zeile 860/861:
“Die Regionalflughäfen werden wir mit Blick auf die Flugsicherungskosten weiter unterstützen.”
Was auch immer endgültig aus dieser Vereinbarung der Regierung wird und wie unsere Argumente aus Rechtsgutachten und Gesprächen aufgenommen werden, in jedem Fall bleibt vielen derzeitigen Flugplatzbetreibern mit eigenen oder beauftragten Flugsicherungsorganisationen die Überlegung das Level an zu erbringenden Flugsicherungsdiensten (ATC, AFIS oder „gar nichts“) anzupassen. Rechtliche Grundlagen sind hierfür durch die vielmals genannten NfL gegeben:
Hinzu kommt der Wegfall des § 24 LuftVO, auch bekannt als “14 Tonnen-Paragraph”. Somit ist Flugverkehr > 14 Tonnen nicht mehr gezwungenermaßen an eine Kontrollzone gebunden.
Um ein „System“ in die Rangordnung zu bringen, hatte das damalige BMDV in Vertretung durch das BAF durch Versenden eines Fragebogens die Komplexität der einzelnen Flugplätze und dessen Flugverkehrs ermittelt. Ziel ist und war die Festlegung der zu erbringende Flugsicherungsdienste an den jeweiligen Flugplätzen. Auf erneute Nachfrage beim BMV zum Sachstand erhielten wir folgende Antwort:
„Bei der Bewertung aus 2021 wurde insgesamt festgestellt, dass der Ist-Zustand in jedem Fall den mindestens zu erbringenden ATS aufweist. Einige Flugplätze könnten vor diesem Hintergrund betrachtet darüber hinaus um mindestens eine ATS-Stufe reduzieren. Voraussetzung hierfür war jedoch der Entfall des ehemaligen § 24 LuftVO, welcher seit 01.01.2025 weggefallen ist, und das betriebliche Verfahren der DFS für IFR-Ab- und Anflüge ohne örtlichen ATS, welches für den Herbst 2025 zu erwarten ist.
Die Bewertung ist keine einmalige Angelegenheit, sondern soll anlassbezogen (z.B. aufgrund von Meldung des Flugplatzes, der Luftfahrtbehörden etc.) und periodisch wiederholt werden. Die Festlegung der Periodizität wurde aufgrund der bisherigen Regelungen des Gebührenbereichs 2 nicht weiter vorangetrieben. Sinnvoll erscheint hier jedoch nach derzeitigem Stand ein Zeitraum von 3 bis 5 Jahren.
Wir planen derzeit, spätestens im Zuge einer ggf. neuen Regelung zum Gebührenbereich 2 eine Aktualisierung aller Bestandsplätze durchzuführen.
Die Plätze und LLB sollten über die bisherige Einstufung ihres, bzw. der Plätze informiert worden sein. Unsere Überlegung geht dahin, eine Aufzählung der Minimum ATS als Verordnung oder Bekanntmachung bekannt zu geben. Spätestens damit ist eine volle Transparenz gewährleistet.“
Demnach bestünde die Möglichkeit, nach Abschluss der Untersuchungen bzw. Veröffentlichung der „betrieblichen Verfahren der DFS für IFR-Ab- und Anflüge ohne örtlichen ATS“, den Flugsicherungsdienst an das nach den übrigen Kriterien mindestens erforderliche Maß anzupassen.
Dieser Schritt sollte jedoch wohlüberlegt sein. Ein Downgrade des Flugsicherungslevels von ATC auf AFIS und vor allem von AFIS auf keinen Flugsicherungsdienst (Flugplatzbetriebsleitung) kann aus strategischer Sicht Entwicklungspotentiale stark eingrenzen. Mit Hinblick auf die aktuelle geopolitische Lage in Verbindung mit der Schaffung einer resilienten Infrastruktur, sollten die nächsten Schritte gut durchdacht und abgewogen werden.
Einen Antrag an die entsprechenden Behörden (BAF, BMV) zu stellen, steht im Prinzip schon jetzt nichts im Wege. Interessierten Flugplatz- und Flugsicherungsbetreiber steht es somit frei in Aktion zu treten. Denn wie heißt es auf Behördendeutsch so schön: „Ohne Antrag, keine Aktion“.
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