Satzung und Compliance-Richtlinie

IDRF-Satzung 

§ 1 Name, Sitzung und Geschäftsjahr

1.) Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft der regionalen Flugplätze e.V.“ (IDRF).

2.) Der Sitz des Vereins ist in Mannheim.

3.) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4.) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck

1.) Die Interessengemeinschaft der regionalen Flugplätze hat die gemeinsamen Belange der Regionalflughäfen, Verkehrslandeplätze, Werks- und Sonderflugplätze wahrzunehmen. Sie hat dabei insbesondere

a) die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern, aber auch im Verhältnis zu denjenigen zu fördern und zu gewährleisten, die als Verbände, Vereine, Institutionen, Behörden u.a. die Belange des Luftverkehrs wahrnehmen,

b) die gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder nach außen wahrzunehmen,

c) nationale und internationale Körperschaften und Behörden bei der Vorbereitung und Durchführung von Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Maßnahmen u.a. zu beraten, durch welche die gemeinsamen Belange ihrer Mitglieder berührt werden,

d) die Zusammenarbeit mit den für den Umweltschutz zuständigen nationalen und internationalen Behörden und Institutionen im Rahmen der gemeinsamen Belange ihrer Mitglieder zu pflegen und zu fördern,

e) die Beziehung mit internationalen Luftfahrtorganisationen im Rahmen der gemeinsamen Belange ihrer Mitglieder zu pflegen und zu fördern und

f) die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen (ADV) in einer Art und Weise zu betreiben, die den Belangen des Luftverkehrsstandorts Deutschland insgesamt förderlich und dienlich ist.

2.) Die Interessengemeinschaft der regionalen Flugplätze übt keine Kontrolle über die Geschäftstätigkeit ihrer Mitglieder aus.

3.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

5.) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, und durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1.) Regionalflughäfen, Verkehrslandeplätze sowie sonstige Betreiber eines Luftverkehrsstandorts, auch solche aus dem Ausland, können ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform ihre Mitgliedschaft als ordentliche Mitglieder beantragen. Über den Antrag entscheiden einvernehmlich die Mitgliederversammlung und der IDRF-Vorstand.

2.) Öffentliche Institutionen, Industrie- und Handelskammern sowie Verkehrsanstalten und –verbände sowie dem Luftverkehr zuzuordnende Gesellschaften und Firmen können außerordentliche Mitglieder werden. Über ihre Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit dem Vorstand.

3.) Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftliche Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, der durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsführung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines jeden Kalendermonats erklärt werden kann. Der Austritt kann frühestens ein Jahr nach dem Beitritt zum Schluss eines Geschäftsjahres fristgerecht erklärt werden.

2.) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit ²/³ Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

3.) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Durch Kündigung der Mitgliedschaft oder bei Ausschluss wird das Mitglied von den geldlichen Verpflichtungen, die bis zur Wirksamkeit der Kündigung oder des Ausschlusses entstanden sind, nicht befreit.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1.) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe sich Mitglied und Vorstand verständigen. Die Mittel sind wirtschaftlich zu verwenden.

Mitgliedsbeiträge sind jährlich im Voraus zu entrichten. Bis zur Neufestsetzung der Mitgliedsbeiträge sind der Berechnung der Vorauszahlungen die vorjährigen Beitragssätze zugrunde zu legen.

Neu eintretende Mitglieder haben die für das laufende Geschäftsjahr fälligen Leistungen anteilmäßig zu entrichten. Mitglieder, die im Laufe eines Geschäftsjahres ausscheiden, haben die Leistungen für das laufende Geschäftsjahr voll zu entrichten.

§ 6 Organe

Organe der Interessengemeinschaft der regionalen Flugplätze sind

1.) die Mitgliederversammlung

2.) der Vorstand

3.) die Geschäftsführung.

§ 7 Vorstand

1.) Der Vorstand besteht aus fünf Personen, dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer (Gesamtvorstand). Der Vorstand kann themenbezogene Beigeordnete einberufen (erweiterter Vorstand).

2.) Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden jeweils vertreten.

Ungeschadet der Regelung in § 8 Ziffer 1.) Lit. e) ist der Vorstand berechtigt, im Bedarfsfall die Satzung zu ändern, soweit es sich hierbei um eine lediglich redaktionelle Änderung handelt.

Angestellte des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vertretungsvorstands sein.

3.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen wählen.

4.) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderem Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden.

c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.

d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.

e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.

5.) Der Gesamtvorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender anwesend sind.

Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Gesamtvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet

Die Beschlüsse sind in einem Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:

  • Ort und Zeit der Sitzung
  • die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
  • die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren.

6.) Die elektronische Versendung von Einladungen, Sitzungsniederschriften sowie sonstigen Unterlagen ist grundsätzlich zulässig. Dies gilt auch für eine Stimmabgabe, sofern hierfür ein schriftliches Verfahren vorgesehen ist.

§ 8 Mitgliederversammlung

1.) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht im Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

1.) Mitgliederversammlung ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,

b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, des Rechnungsprüfungsberichts,

1.2.) Mitgliederversammlung ordentlicher Mitglieder

a) Entlastung, Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

b) Änderung der Satzung,

c) Auflösung des Vereins,

d) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags,

e) Ausschluss eines Vereinsmitglieds.

Darüber hinaus ist die Mitgliederversammlung zuständig für die Wahl zweier Rechnungsprüfer und die Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes der Rechnungsprüfer.

2.) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens zwei mal jährlich statt. Zeit und Ort werden vom Vorstand bestimmt. Die Einladung ist den Mitgliedern schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher von der Geschäftsführung zuzusenden. Anträge von Mitgliedern, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin in Händen der Geschäftsführung sein. Sie sind von dieser den Mitgliedern unverzüglich zuzuleiten und gelten damit als fristrecht zugestellt.

3.)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstands jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens ¼ der Mitglieder beantragt wird

4.) An der Mitgliederversammlung nehmen teil:

a) die ordentlichen Mitglieder,

b) die außerordentlichen Mitglieder,

c) die korrespondierenden Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

5.) Bei Abstimmung hat jedes ordentliche und jedes außerordentliche Mitglied in Übereinstimmung mit § 8 Ziffer 1.) eine Stimme. Werden mehrere Vertreter entsandt, kann nur einer das Stimmrecht ausüben. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist aufgrund schriftlicher Vollmacht zulässig. Ein Bevollmächtigter darf nicht mehr als 3 übertragende Stimmrechte ausüben.

6.) Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Vertreter von Luftverkehrsstandorten.

Abstimmung und Wahlen erfolgen, falls dies beantragt wird, durch Stimmzettel.

7.) Über den Verlauf und die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und an die Mitglieder zu versenden ist.

8.) Für Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der angegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.

9.)  Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und zuletzt die übrigen Mitglieder.

Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.

§ 9 Geschäftsführung

1.) Die Interessengemeinschaft der regionalen Flugplätze hat einen Geschäftsführer. Dieser wird vom Vorstand nach Maßgabe eines Vorschlags der Mitgliederversammlung, die diesem Vorschlag mit ¾-Mehrheit zuzustimmen hat, bestellt.

2.) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Interessengemeinschaft der regionalen Flugplätze nach den Gesetzen und der Satzung sowie nach einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung.

3.) Der Geschäftsführer ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.

§ 10 Bekannntmachungen

Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder. Eine elektronische Übersendung ist zulässig. Wichtige Bekanntmachungen sind außerdem im Amtsblatt des Bundesverkehrsministeriums zu veröffentlichen.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen auf Beschluss der letzten Mitgliederversammlung dem Deutschen Roten Kreuz zu.

 

IDRF Compliance-Richtlinie

Präambel

Die Interessengemeinschaft der regionalen Flugplätze e.V. (IDRF e.V.) ist ein im Juli 2005 gegründeter Zusammenschluss von derzeit über 70 regionalen Flughäfen und Landeplätzen und insgesamt ca. 130 Mitgliedern.

Als Interessengemeinschaft der Dezentralen Luftfahrt vertritt die IDRF die gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder und setzt sich für die optimale Nutzung der vorhandenen Anlagen und Kapazitäten sowie den bedarfsgerechten Erhalt und Ausbau einer flächendeckenden Luftverkehrsinfrastruktur in Deutschland ein.

Die IDRF vertritt seine Mitglieder in der Öffentlichkeit, beim Umgang mit den Medien, den Genehmigungsbehörden und sonstigen staatlichen Institutionen etwa bei Stellungnahmen zur Luftverkehrsgesetzgebung. Dazu dient auch eine gemeinsame Präsentationsplattform über den Internetauftritt der IDRF.

Um dem Kostendruck u. a. aufgrund neuer europäischer Richtlinien entgegen zu wirken, gehen die Mitglieder von IDRF einen gemeinsamen Weg zur Kostensenkung über eine Zusammenarbeit zur effizienten Lösung gemeinsamer Aufgaben. Insbesondere sollen die besonderen Kompetenzen oder Erfahrungen einzelner Flugplätze für alle Mitglieder der Gemeinschaft nutzbringend verwertet, sowie künftige Aufgabenstellungen gezielter durch die Gemeinschaft gelöst werden.

Nachstehende Richtlinie soll allen Organen, Arbeitnehmern und Ehrenamtsträgern sowie sonstigen Mitarbeitern des IDRF eine klare Orientierung für ihr Handeln geben. Ihr Ziel ist es, strikte Verhaltensanforderungen aufzustellen, um Verstöße zu verhindern. Das ethische Verhalten und Handeln, sowie die Einhaltung aller gesetzlichen Richtlinien ist ein Grundsatz für alle, die im Namen der IDRF tätig werden, innerhalb der IDRF, in Beziehung zu Dritten und der Öffentlichkeit.

1. Verantwortung 

Als Vorbildfunktion obliegt den Führungskräften im Haupt- und Ehrenamt die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ebenso absolute Integrität, sowie Organisations- und Aufsichtspflichten zu erfüllen. Darüber hinaus sind die Führungskräfte im Haupt- und Ehrenamt dafür verantwortlich, dass in ihrem Verantwortungsbereich keine Verstöße gegen einschlägige Gesetze, Richtlinien oder sonstige Vorgaben erfolgen, welche durch angemessene Aufsicht hätte verhindert werden können. Die Verantwortung der Führungskraft entbindet jedoch die Mitarbeiter nicht von ihrer eigenen Verantwortung.

2. Anbieten und Gewähren von Vorteilen, Interessenskonflikte

Gegenüber Dritten, insbesondere Journalisten oder Amtsträgern dürfen im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit – direkt oder indirekt – ungerechtfertigte Vorteile nicht angeboten, versprochen, gewährt oder genehmigt werden. Um amtliche Entscheidungen zu beeinflussen oder einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen, dürfen weder Geldzahlungen noch andere Leistungen getätigt werden. Jedes Angebot, Versprechen und Geschenk muss mit den geltenden Gesetzen und den internen Richtlinien übereinstimmen und jeglichen Anschein von Unredlichkeit und Unangemessenheit vermeiden.

Auf Einladungen zu Geschäftsessen sind die o. g. Wertgrenzen nicht anzuwenden; in angemessenem Rahmen sind solche Einladungen zulässig.

Kein Mitarbeiter darf seine dienstliche Stellung dazu verwenden, sich Vorteile zu verschaffen oder zusagen zu lassen. Veranstaltungseinladungen, beziehungsweise Essenseinladungen in angemessenem Rahmen, sowie Gelegenheitsgeschenke von symbolischem Wert sind hiervon ausgenommen soweit der Einladungswert lokalen Gepflogenheiten entspricht und des weiteren nicht unangemessen hoch erscheint.

Jedes persönliche Interesse eines Mitarbeiters, welches im Zusammenhang mit der Durchführung seiner dienstlichen Aufgaben bestehen könnte, muss der Mitarbeiter seiner Führungskraft mitteilen.

3. Datenschutz

Bezüglich des Umgangs mit personenbezogenen und betriebsinternen Daten, müssen sich alle Mitarbeiter an die geltenden Richtlinien der internen Datenschutzrichtlinie halten. Die aktuellen Datenschutzinformationen können jederzeit unter https://www.idrf.de/datenschutzerklaerung/ eingesehen werden.

4. Inhaltliche Verantwortlichkeit

Verantwortlich für den Inhalt dieser Richtlinien ist die IDRF e. V..