Entsprechend heutiger Verkündung durch das BMDV soll der zweite Gebührenkreis der Flugsicherung zum Ende des Jahres 2025 komplett eingestellt werden. Folgende Flugplätze sind derzeit im zweiten Gebührenkreis gelistet:
Allendorf-Eder, Augsburg, Bamberg-Breitenau, Bautzen, Bayreuth, Braunschweig-Wolfsburg, Coburg-Brandensteinsebene, Donaueschingen-Villingen, Donauwörth HEL, Dortmund, Eggenfelden, Emden, Frankfurt-Egelsbach, Frankfurt-Hahn, Friedrichshafen, Giebelstadt, Hamburg-Finkenwerder, Hassfurt-Schweinfurt, Heringsdorf, Hof-Plauen, Karlsruhe/ Baden-Baden, Kassel-Calden, Kiel-Holtenau, Lahr, Leipzig-Altenburg Airport, Lübeck-Blankensee, Magdeburg/City, Magdeburg/Cochstedt, Mannheim City, Memmingen, Mengen-Hohentengen, Mönchengladbach, Neubrandenburg, Niederrhein, Oberpfaffenhofen, Paderborn/Lippstadt, Schönhagen, Schwäbisch Hall, Siegerland, Straubing, Strausberg, Sylt, Wilhelmshaven Jadeweser Airport und Zweibrücken. (Quelle: § 1 FSAAKV – Einzelnorm)
Diese Flugplätze erhalten bisher Flugsicherungsentgelte vom Luftraum-/Flugplatznutzer gem. FSAAKV je Landung. Die Kosten für das gesamte System „Flugsicherung“ werden, abzüglich der schon eingenommenen Entgelte durch die Luftraumnutzer, vom Staat im Nachgang ausgeglichen. Dieses System endet nun vorerst Ende des Jahres und wirft die Flugplätze samt etablierter Flugsicherungsorganisationen zurück in die Zeiten des damaligen Luftraum Foxtrott und den selbstverwalteten Diensten in den Kontrollzonen mit den damals genannten „IFR-Gebühren“, welche von den Landesluftfahrtbehörden abgesegnet wurden und vom Luftraum-/Flugplatznutzer bezahlt werden mussten.
Das alte System auf das wir nun wieder zusteuern, war wettbewerbsverzerrend und ohnehin fragwürdig, handelt es sich bei den Flugsicherungsdiensten schließlich um eine hoheitliche Leistung.
Heute ist das Problem noch schärfer: Die gestiegenen und extrem hohen Rechtsauflagen zum Erhalt und Betrieb einer Flugsicherungsorganisation (EU VO 2017/373) sind mit dem damaligen Aufwand für die „IFR-Infrastruktur“ weder zu vergleichen, noch aus Eigenmitteln zu finanzieren.
NfL 2024-1-3106 Grundsätze über die Betriebsleitung auf Landeplätzen und Segelfluggeländen ohne Flugverkehrsdienste vom 30.04.2024
NfL 2024-1-3240 Richtlinien für die Durchführung des Flugfunks auf Flugplätzen ohne Flugverkehrsdienste (Air Traffic Services) vom 09.10.2024
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